3.3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Begriff "Abonnent" im aWR der Gemeinde R. sich einzig und alleine auf den Eigentümer der Liegenschaft bezieht. Damit ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Wasserreglement gegenüber der Gemeinde grundsätzlich W. gebührenpflichtig. (…) 3.4.1. Zwischen den Eheleuten P. und W. bestand ein Mietvertrag im Sinne der Art. 253 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 1911. Gemäss Art. 256b OR trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.