Schuldner der Baukosten ist gestützt auf § 50 Abs. 2 aWR der Eigentümer der angeschlossenen Baute. Daraus folgt, dass der Eigentümer als Schuldner der Anschlussgebühren automatisch auch Empfänger der Anschlussbewilligung und daher als Abonnent anzusehen ist. 3.3.2.3. Auch § 38 Abs. 1 aWR, wonach der Abonnent gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden haftet, die durch sein Eigentum verursacht werden, weist darauf hin, dass der Eigentümer als Abonnent zu betrachten ist. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass das Reglement den Begriff "Mieter" nicht erwähnt.