Es ist daher anhand des Reglements zu prüfen, wer als Abonnent anzusehen ist. (…) 3.3.2.2. § 37 Abs. 1 aWR hält fest, dass die dauernde Lieferung von Wasser auf Grund der Anschlussbewilligung erfolgt. Abonnent ist somit, wem die Anschlussbewilligung erteilt wird. Mit der Anschlussbewilligung befasst sich § 51 Abs. 1 aWR. Demnach erhebt der Gemeinderat bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung die Vorauszahlung der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Schuldner der Baukosten ist gestützt auf § 50 Abs. 2 aWR der Eigentümer der angeschlossenen Baute.