Die Abwassergebühren können damit grundsätzlich dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden. 3.3.2. Das neue Wasserreglement (WR) definiert in § 37 denjenigen als zahlungspflichtig, dem laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Im Wasserreglement von 1990 (aWR) findet sich keine analoge Bestimmung. Es ist daher zu prüfen, wer nach dem alten Wasserreglement als zahlungspflichtig zu betrachten ist. 3.3.2.1. § 53 Abs. 1 aWR bezeichnet den Abonnenten als zahlungspflichtig. Das Wasserreglement enthält jedoch keine Definition des Abonnenten. Es ist daher anhand des Reglements zu prüfen, wer als Abonnent anzusehen ist.