3.2.4. Zusammengefasst besteht in der Gemeinde R. in sämtlichen strittigen Bereichen eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Benützungsgebühren. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, wer mit diesen Gebühren belastet werden darf. 3.3.1. Das Abwasserreglement von 1990 (aAR) bezeichnet in § 34 Abs. 1 als Schuldner der Abgaben den jeweiligen Grundeigentümer. Auch das neue Abwasserreglement von 2003 (AR) bezeichnet in § 27 den Eigentümer als zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet. 2007 Erschliessungsabgaben 307