Die Gemeinde E. hat das von den Beschwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäudegrundfläche zugerechnet. Das Baudepartement des Kantons Aargau hat präzisierend dazu entschieden, dass analog zur Praxis, wonach bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern die Grenz- und Gebäudeabstände von den Stützen her zu messen sind, als Gebäudegrundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten gelte (vgl. Baudepartementsentscheid [BDE] vom 21. Oktober 1996 in Sachen P. M. gegen den Gemeinderat M. und BDE vom 3. März 1998 in Sachen P. A. gegen den Gemeinderat S.).