{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2006-9_2007-09-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3455", "Checksum": "0c7b13604883f22850d834ea5a5f3656"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2006.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.09.2007 4-BE.2006.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG)\n- Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. 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Mai 1994 sind Dachvorsprünge grundsätzlich nicht zur Gebäudegrundfläche zu zählen. Die Gemeinde E. hat das von den Beschwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäudegrundfläche zugerechnet. Das Baudepartement des Kantons Aargau hat präzisierend dazu entschieden, dass analog zur Praxis, wonach bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern die Grenz- und\nGebäudeabstände von den Stützen her zu messen sind, als Gebäudegrundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten gelte (vgl.\nBaudepartementsentscheid [BDE] vom 21. Oktober 1996 in Sachen\nP. M. gegen den Gemeinderat M. und BDE vom 3. März 1998 in Sachen P. A. gegen den Gemeinderat S.). Der Augenschein bei der\nStreitliegenschaft hat ergeben, dass die Stützpfosten das ganze Vordach tragen bzw. dass das ganze Vordach von den Stützpfosten abgestützt wird (…). Demnach ist vorliegend die ganze grün skizzierte\nFläche zur Gebäudegrundfläche zu zählen.\n\n79 Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG)\n- Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie bei\nder Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n4. September 2007 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde R.\n306 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007\n\nSachverhalt\n\nA.\nW. ist Eigentümer einer Liegenschaft an der M. Strasse in R.\nDieses Haus war in der Zeit vom 15. November 1998 bis\n30. September 2005 an die Eheleute E. P. und M. P. vermietet.\nB.1.\nIn der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 29. November 2004\nwurden M. P. für das Objekt \"M. Strasse\" in R. von der Finanzverwaltung Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung gestellt.\nB.2.\nAm 17. November 2005 wurde W. von der Finanzverwaltung\nBenützungsgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung gestellt.\nAls Kunde wurde auf der Rechnung Frau M. P. aufgeführt.\nB.3.\nMit Protokollauszug vom 12. Dezember 2005 beschloss der\nGemeinderat R., die offenen Gebührenrechnungen für die Liegenschaft an der M. Strasse für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis\n30. September 2005 dem Eigentümer W. in Rechnung zu stellen.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.4.\nZusammengefasst besteht in der Gemeinde R. in sämtlichen\nstrittigen Bereichen eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von\nBenützungsgebühren. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt,\nwer mit diesen Gebühren belastet werden darf.\n3.3.1.\nDas Abwasserreglement von 1990 (aAR) bezeichnet in § 34\nAbs. 1 als Schuldner der Abgaben den jeweiligen Grundeigentümer.\nAuch das neue Abwasserreglement von 2003 (AR) bezeichnet in\n§ 27 den Eigentümer als zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet.\n2007 Erschliessungsabgaben 307\n\nDie Abwassergebühren können damit grundsätzlich dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden.\n3.3.2.\nDas neue Wasserreglement (WR) definiert in § 37 denjenigen\nals zahlungspflichtig, dem laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Im\nWasserreglement von 1990 (aWR) findet sich keine analoge\nBestimmung. Es ist daher zu prüfen, wer nach dem alten Wasserreglement als zahlungspflichtig zu betrachten ist.\n3.3.2.1.\n§ 53 Abs. 1 aWR bezeichnet den Abonnenten als zahlungspflichtig. Das Wasserreglement enthält jedoch keine Definition\ndes Abonnenten. Es ist daher anhand des Reglements zu prüfen, wer\nals Abonnent anzusehen ist. (…)\n3.3.2.2.\n§ 37 Abs. 1 aWR hält fest, dass die dauernde Lieferung von\nWasser auf Grund der Anschlussbewilligung erfolgt. Abonnent ist\nsomit, wem die Anschlussbewilligung erteilt wird. Mit der Anschlussbewilligung befasst sich § 51 Abs. 1 aWR. Demnach erhebt\nder Gemeinderat bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei\nErteilung der Baubewilligung die Vorauszahlung der mutmasslichen\nAnschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten.\nSchuldner der Baukosten ist gestützt auf § 50 Abs. 2 aWR der Eigentümer der angeschlossenen Baute. Daraus folgt, dass der Eigentümer als Schuldner der Anschlussgebühren automatisch auch\nEmpfänger der Anschlussbewilligung und daher als Abonnent anzusehen ist.\n3.3.2.3.\nAuch § 38 Abs. 1 aWR, wonach der Abonnent gegenüber der\nWasserversorgung für alle Schäden haftet, die durch sein Eigentum\nverursacht werden, weist darauf hin, dass der Eigentümer als\nAbonnent zu betrachten ist.\nSchliesslich ist auch festzuhalten, dass das Reglement den Begriff \"Mieter\" nicht erwähnt. Auch dies ist zumindest ein Indiz dafür,\ndass der Eigentümer als Abonnent anzusehen ist.\n308 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007\n\n"}