2007 Erschliessungsabgaben 305 Bruttogeschossfläche dagegen der Anfall von verschmutztem Ab- wasser. Es ist daher auch unerheblich, dass im Bereich des über- deckten Unterstandes nach den Ausführungen der Beschwerdeführer jeglicher Schmutzwasseranschluss fehle (…). 4.2.3. Gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] II/63 vom 3. Mai 1994 sind Dachvorsprünge grundsätzlich nicht zur Gebäu- degrundfläche zu zählen. Die Gemeinde E. hat das von den Be- schwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäu- degrundfläche zugerechnet. Das Baudepartement des Kantons Aar- gau hat präzisierend dazu entschieden, dass analog zur Praxis, wo- nach bei weit ausladenden, abgestützten Vordächern die Grenz- und Gebäudeabstände von den Stützen her zu messen sind, als Gebäude- grundfläche die überdachte Fläche bis zu den Stützpfosten gelte (vgl. Baudepartementsentscheid [BDE] vom 21. Oktober 1996 in Sachen P. M. gegen den Gemeinderat M. und BDE vom 3. März 1998 in Sa- chen P. A. gegen den Gemeinderat S.). Der Augenschein bei der Streitliegenschaft hat ergeben, dass die Stützpfosten das ganze Vor- dach tragen bzw. dass das ganze Vordach von den Stützpfosten abge- stützt wird (…). Demnach ist vorliegend die ganze grün skizzierte Fläche zur Gebäudegrundfläche zu zählen. 79 Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG) - Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Ge- bäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie bei der Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 4. September 2007 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde R. 306 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 Sachverhalt A. W. ist Eigentümer einer Liegenschaft an der M. Strasse in R. Dieses Haus war in der Zeit vom 15. November 1998 bis 30. September 2005 an die Eheleute E. P. und M. P. vermietet. B.1. In der Zeit vom 16. Dezember 2002 bis 29. November 2004 wurden M. P. für das Objekt "M. Strasse" in R. von der Finanz- verwaltung Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser in Rech- nung gestellt. B.2. Am 17. November 2005 wurde W. von der Finanzverwaltung Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung gestellt. Als Kunde wurde auf der Rechnung Frau M. P. aufgeführt. B.3. Mit Protokollauszug vom 12. Dezember 2005 beschloss der Gemeinderat R., die offenen Gebührenrechnungen für die Lie- genschaft an der M. Strasse für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 dem Eigentümer W. in Rechnung zu stellen. Aus den Erwägungen 3.2.4. Zusammengefasst besteht in der Gemeinde R. in sämtlichen strittigen Bereichen eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Benützungsgebühren. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, wer mit diesen Gebühren belastet werden darf. 3.3.1. Das Abwasserreglement von 1990 (aAR) bezeichnet in § 34 Abs. 1 als Schuldner der Abgaben den jeweiligen Grundeigentümer. Auch das neue Abwasserreglement von 2003 (AR) bezeichnet in § 27 den Eigentümer als zur Bezahlung der Abgaben verpflichtet. 2007 Erschliessungsabgaben 307 Die Abwassergebühren können damit grundsätzlich dem Ei- gentümer in Rechnung gestellt werden. 3.3.2. Das neue Wasserreglement (WR) definiert in § 37 denjenigen als zahlungspflichtig, dem laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Im Wasserreglement von 1990 (aWR) findet sich keine analoge Bestimmung. Es ist daher zu prüfen, wer nach dem alten Wasser- reglement als zahlungspflichtig zu betrachten ist. 3.3.2.1. § 53 Abs. 1 aWR bezeichnet den Abonnenten als zah- lungspflichtig. Das Wasserreglement enthält jedoch keine Definition des Abonnenten. Es ist daher anhand des Reglements zu prüfen, wer als Abonnent anzusehen ist. (…) 3.3.2.2. § 37 Abs. 1 aWR hält fest, dass die dauernde Lieferung von Wasser auf Grund der Anschlussbewilligung erfolgt. Abonnent ist somit, wem die Anschlussbewilligung erteilt wird. Mit der An- schlussbewilligung befasst sich § 51 Abs. 1 aWR. Demnach erhebt der Gemeinderat bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. bei Erteilung der Baubewilligung die Vorauszahlung der mutmasslichen Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der geschätzten Baukosten. Schuldner der Baukosten ist gestützt auf § 50 Abs. 2 aWR der Ei- gentümer der angeschlossenen Baute. Daraus folgt, dass der Eigen- tümer als Schuldner der Anschlussgebühren automatisch auch Empfänger der Anschlussbewilligung und daher als Abonnent anzu- sehen ist. 3.3.2.3. Auch § 38 Abs. 1 aWR, wonach der Abonnent gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden haftet, die durch sein Eigentum verursacht werden, weist darauf hin, dass der Eigentümer als Abonnent zu betrachten ist. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass das Reglement den Be- griff "Mieter" nicht erwähnt. Auch dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass der Eigentümer als Abonnent anzusehen ist. 308 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 3.3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Begriff "Abonnent" im aWR der Gemeinde R. sich einzig und alleine auf den Eigentümer der Liegenschaft bezieht. Damit ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Wasserreglement gegenüber der Gemeinde grundsätzlich W. gebührenpflichtig. (…) 3.4.1. Zwischen den Eheleuten P. und W. bestand ein Mietvertrag im Sinne der Art. 253 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli- gationenrecht; OR; SR 220) vom 30. März 1911. Gemäss Art. 256b OR trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. Unter den Begriff Lasten und öffentliche Abgaben fallen Grundsteuern, Gebäudeversi- cherungsprämien, Wasser-, Abwasser-, Meteorwasser- und Kehricht- abfuhrgrundgebühren, dingliche Lasten des privaten und des öffent- lichen Rechts (Grund- und Vorzugslasten) und ähnliche Verpflich- tungen "aus dem 'Haben' der Sache". Die Regel, wonach diese Kos- ten vom Vermieter zu tragen sind, ergibt sich aus dem Wesen der Miete als obligatorischem Recht auf Gebrauchsüberlassung. Das Ge- setz setzt dabei voraus, dass solche Abgaben und Lasten den Eigen- tümer treffen sollen, weil sie mit dem Gebrauch der Sache nicht un- mittelbar verbunden sind (Roger Weber, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, Basel 2003, N. 1 zu Art. 256b, mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde auch schon mehrfach vom Bundesge- richt bestätigt, letztmals im Entscheid 4C. 268/2006: Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR hat der Mieter die Nebenkosten nur zu bezah- len, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Ne- benkosten aufzukommen, die im Vertrag eindeutig und genau be- zeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen (BGE 121 III 460 E. 2a/aa S. 462; 2007 Erschliessungsabgaben 309 Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 vom 29. April 2002, E. 2.1, publ. in mp 2002 S. 163 ff., je mit Hinweisen). Art. 257b OR ermöglicht dem Vermieter, die öffentlichen Ab- gaben als Nebenkosten auszuscheiden und sie dem Mieter zu aufer- legen, sofern sie mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Der Vermieter hat somit die Möglichkeit, die als Nebenkosten anfallenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren auf den Mieter zu überwälzen, falls er dies will. Auch nach den mietrechtli- chen Bestimmungen ist im Aussenverhältnis gegenüber dem Ge- meinwesen einzig und alleine der Vermieter für diese Gebühren zahlungspflichtig. 3.4.2. Betrachtet man den am 2. April 2007 eingereichten Mietvertrag vom 9. November 1998, so wurde unter Ziff. 4 vereinbart, dass sämtliche Nebenkosten direkt zulasten des Mieters gehen würden. Damit hat der Eigentümer von der Möglichkeit gemäss Art. 257d OR Gebrauch gemacht und die Nebenkosten dem Mieter auferlegt. Diese Vereinbarung beschlägt aber bloss das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter, wonach letzte- rer anstelle des ersteren die Gebühren zu bezahlen hat. Sie vermag aber nicht in das reglementarisch öffentlich-rechtlich begründete Ab- gabeverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer einzu- greifen. 3.5. Die Gebührenrechnungen für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 in der Höhe von Fr. 3'311.-- wurden somit zu Recht dem Eigentümer W. zugestellt. Er ist aufgrund obiger Ausführungen als Eigentümer der Liegenschaft an der M. Strasse in R. für die anfallenden Gebühren zahlungspflichtig. (…) (…) 3.5.3. Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch für die Benützungsgebühren in der Zeit vom Oktober 2001 bis September 2004 in der Höhe von Fr. 3'633.-- aufzukommen hat, ob- wohl diese jeweils an die Mieterin fakturiert wurden. 310 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte einen ähnli- chen Fall zu entscheiden (VB.2001.00209), welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die betroffene Gemeinde liess die Gebüh- renrechnungen für eine Tennishalle über mehr als 20 Jahre der Be- triebs-AG zukommen, welche diese Tennishalle betrieb, obwohl sie nicht Grundeigentümerin war. Die Reglemente sahen als Schuldner der Benützungsgebühren die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechts- berechtigten vor. Nachdem die Betriebs-AG in Konkurs gefallen war, stellte die Gemeinde die Rechnung den beiden Grundeigentümern zu. Diese machten geltend, ein solches Vorgehen stelle einen unzu- lässigen Schuldnerwechsel dar. Das Verwaltungsgericht hielt fest, ein solches Vorgehen sei zulässig. Die Gemeinde habe durchaus über- zeugend dargelegt, dass die Zusendung der Rechnungen an die Mie- terin aus Gründen der administrativen Vereinfachung erfolgt sei, dies habe aber an der eigentlichen Schuldnerstellung nichts zu ändern vermocht und es sei zulässig, die Rechnung nun den Eigentümern zuzustellen. Diese Rechtsprechung wirkt auch für die Schätzungskommis- sion überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer (…) ausgeführt, man habe die Gebühren- rechnungen in den vergangenen Jahren direkt den Mietern zugestellt, um dem Vermieter die Weiterverrechnung zu ersparen. Erst nachdem es nicht gelungen sei, die Gebühren beim Ehepaar P. zu beziehen, habe man diese beim Eigentümer eingefordert. Ein solches Vorgehen macht durchaus Sinn und ist absolut nachvollziehbar. Die Gemeinde hat sich, nachdem es ihr nicht ge- lang, bei den Mietern die Benützungsgebühren einzutreiben, zu Recht an den Eigentümer der Liegenschaft gehalten, welcher als Abonnent Schuldner der Gebühren ist. Daher liegt auch kein Verstoss gegen das Verursacherprinzip oder das Gleichbehandlungsgebot vor. Die Rechnungsstellung erfolgte somit richtigerweise an W., welcher für die ausstehenden Gebühren aufzukommen hat. Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides Ein Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amts- sprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kund- tun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.). Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Auslän- derrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9). 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Ta- gen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87). 82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechen- der Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reise- fähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).