{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2006-37_2007-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3452", "Checksum": "272749537a6890c6c56d9c943e54cd91"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2006.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2007 4-BE.2006.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2007 4-BE.2006.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2007 4-BE.2006.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation\n- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:34", "Checksum": "df542fb82c2a546b2efa4637efdb2b8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2007 4-BE.2006.37\nRegeste:\nUrsprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation\n- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)\n\n2007 Erschliessungsabgaben 299\n\nIII. Erschliessungsabgaben\n\n76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation\n- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert\nzur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.3.\nEine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis\nund als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten\nPersonen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist,\neine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung\nabzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung\nnotwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit\nHinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24).\nIn Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist,\nist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl.\nAGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren\n300 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007\n\nnach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben\ngestellt werden (AGVE 2001 S. 446).\n3.1.4.\nIm vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten.\nMit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks herbeigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Erschliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal\ndiese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfahren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen.\n\n77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen\n- Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung\nvon Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach\nBundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde\n(Erw. 6.3.)\n- Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H.\n\nAus den Erwägungen\n\n6.1.1.\nDie Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den Anschlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei\nungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemeindestrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich Anschlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien\ndie Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb\nentsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch\nüblich.\n"}