2007 Erschliessungsabgaben 299 III. Erschliessungsabgaben 76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitima- tion - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.3. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grund- sätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige An- fechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Recht- sprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren 300 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 nach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben gestellt werden (AGVE 2001 S. 446). 3.1.4. Im vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten. Mit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks her- beigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Er- schliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal diese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfah- ren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemein- schaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen. 77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen - Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.) - Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigen- tümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H. Aus den Erwägungen 6.1.1. Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleich- behandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den An- schlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei ungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemein- destrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Er- schliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich An- schlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien die Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb entsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch üblich.