Eine bundesrechtliche oder kantonale Regelung, wonach eine Reduktion zwingend zu gewähren ist, liegt nicht vor. Soweit nun die Beschwerdeführer vorbringen, der Verstoss der Rechtsgleichheit liege in der ungleichen Behandlung gegenüber Eigentümern anderer Gemeinden, welchen eine Reduktion der Anschlussgebühren bei zusätzlicher Bezahlung der Erschliessungsgebühren gewährt werden, gehen sie mit ihrer Rüge fehl. Eine allfällig unterschiedliche Regelung der zu entrichtenden Abgaben in verschiedenen Gemeinden verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 501, mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis).