6.3. Vorerst ist festzuhalten, dass weder im Abwasserreglement der Gemeinde H. vom 29. November 2001 (AR) noch im Wasserreglement der Gemeinde H. vom 27. November 2003 (WR) eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Bezahlung der Perimeterbeiträge vorgesehen ist und die Nichtgewährung einer Reduktion in vorliegendem Fall reglementskonform erfolgte. Eine bundesrechtliche oder kantonale Regelung, wonach eine Reduktion zwingend zu gewähren ist, liegt nicht vor.