6.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, nach den Reglementen der Gemeinde H. seien die Anschlussgebühren an die Wasserversorgung und an die Kanalisation auch dann geschuldet, wenn Perimeterbeiträge für die Erschliessung geleistet werden. Soweit andere Gemeinden in ihren Reglementen eine Vergünstigung vorsehen würden, könne diese Praxis in der Gemeinde H. nicht angewendet werden, da jede Gemeinde individuell ihre eigenen Reglemente erlasse. Das Gebiet „T.“ sei im Bauzonenplan als erschliessungspflichtig bezeichnet worden. Es handle sich um bisher unerschlossenes Land, welches demzufolge auch zu einem günstigeren Baulandpreis erworben worden sei.