{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2006-25_2007-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3453", "Checksum": "5e82618da95b6c7ceb018596961e434d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2006.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2007 4-BE.2006.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2007 4-BE.2006.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2007 4-BE.2006.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen\n- Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.)\n- Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:17", "Checksum": "06f5870d91d16d2e221dd4fcd15682a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2007 4-BE.2006.25\nRegeste:\nKumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen\n- Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.)\n- Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)\n\n300 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007\n\nnach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben\ngestellt werden (AGVE 2001 S. 446).\n3.1.4.\nIm vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten.\nMit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks herbeigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Erschliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal\ndiese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfahren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen.\n\n77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen\n- Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung\nvon Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach\nBundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde\n(Erw. 6.3.)\n- Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.)\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H.\n\nAus den Erwägungen\n\n6.1.1.\nDie Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den Anschlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei\nungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemeindestrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich Anschlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien\ndie Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb\nentsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch\nüblich.\n2007 Erschliessungsabgaben 301\n\n6.1.2.\nDie Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, nach den\nReglementen der Gemeinde H. seien die Anschlussgebühren an die\nWasserversorgung und an die Kanalisation auch dann geschuldet,\nwenn Perimeterbeiträge für die Erschliessung geleistet werden. Soweit andere Gemeinden in ihren Reglementen eine Vergünstigung\nvorsehen würden, könne diese Praxis in der Gemeinde H. nicht angewendet werden, da jede Gemeinde individuell ihre eigenen Reglemente erlasse.\nDas Gebiet „T.“ sei im Bauzonenplan als erschliessungspflichtig bezeichnet worden. Es handle sich um bisher unerschlossenes\nLand, welches demzufolge auch zu einem günstigeren Baulandpreis\nerworben worden sei. Den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen,\ndass sie mit Erschliessungsbeiträgen zu rechnen hatten, und sie hätten diesen auch zugestimmt.\nDer Preis, zu welchem die Beschwerdeführer das unerschlossene Bauland auf der Parzelle 311 erworben hätten, entspreche\nFr. 183.30/m². Die Erschliessungskosten würden umgerechnet eine\nBelastung von 39.60/m² ausmachen, was einen Preis von\nFr. 222.90/m² für erschlossenes Bauland ergebe und für die schöne\nLage sehr günstig sei. Ein Vergleich mit dem Bauland der Gemeinde\nH. im „Gebiet S.“, wo der erschlossene Boden Fr. 250-275/m² koste\nund beim Bau ebenfalls die ordentlichen Anschlussgebühren geschuldet werden, zeige, dass die Beschwerdeführer korrekt und keineswegs ungleich behandelt worden seien.\n6.2.\nDer in Art. 8 Abs. 1 BV gewährleistete Grundsatz der Rechtsgleichheit besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nzu behandeln ist. Einerseits verbietet das Gleichheitsprinzip unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die\nrechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher\nHinsicht wesentlich unterscheiden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 495).\n302 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007\n\n"}