den Verfahrens müssen den Beschwerdeführenden sämtliche bewilligungspflichtigen Nutzungen, die sie – ohne über eine diesbezügliche Bewilligung zu verfügen – aufgenommen haben, somit bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit mit den übrigen Gesuchstellenden versagt bleiben (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Demgemäss ergibt sich, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Frage stehenden Nutzung, die die Beschwerdeführenden ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung betreiben, zu bestätigen ist. (…)