Der vorliegende Zwischenentscheid hat daher auch keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführenden werden nicht schlechter gestellt, als sie es gewesen wären, wenn sie mit der Nutzungsaufnahme rechtskonform bis zur Rechtskraft einer Baubewilligung gewartet hätten. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführenden die Beschränkungen, die sich aus der Bewilligungspflicht ergeben, ohne weiteres hinzunehmen haben. Es geht nicht an, für ein rechtswidriges Handeln auch noch finanziell belohnt zu werden, indem eine – jedenfalls formell – rechtswidrige Nutzung vorderhand zugelassen wird.