Die von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen müssen somit bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids nicht zurückgebaut werden. Das verfügte Nutzungsverbot bringt daher keine schweren und nicht widergutzumachenden Nachteile für die allfällige zukünftige Nutzung der unter Dispositivziffer III. der angefochtenen Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU aufgezählten Bauten beziehungsweise Anlagen mit sich. Der vorliegende Zwischenentscheid hat daher auch keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.