Im Übrigen ist zu erwähnen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ihr Betrieb mit der gewerblichen Nutzung und dem entsprechenden Kundenverkehr aus umweltrechtlicher Sicht nicht unbedenklich ist, insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein sensibles Gebiet handelt. Laut dem aktuell gültigen Kulturlandplan der Gemeinde A. befindet sich die betroffene Liegenschaft in der Landwirtschaftszone und grenzt nördlich an eine Landschaftsschutzzone (LSZ) an. Das Gebiet ist zudem mit dem Reusstaldekret überlagert (Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung, BLN-Gebiet).