Dementsprechend dürfen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter. 4.2 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ihr Betrieb mit der gewerblichen Nutzung und dem entsprechenden Kundenverkehr aus umweltrechtlicher Sicht nicht unbedenklich ist, insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein sensibles Gebiet handelt.