Das Interesse an der ordentlichen Abwicklung des Bewilligungs- und Rechtsschutzverfahrens – also vorab an der Entscheidungsfreiheit der Behörden und am Schutz Dritter vor ungerechtfertigten Belastungen – hat grundsätzlich Vorrang. Aus der Funktion der Baubewilligung, ein Bauvorhaben vor dessen Ausführung auf die Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften zu überprüfen, folgt, dass das Vorhaben grundsätzlich erst nach Rechtskraft der Baubewilligung ausgeführt werden darf (vgl. §§ 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 65 BauG). Für Nutzungsänderungen, die wie hier der Bewilligungspflicht unterliegen, gilt dasselbe, so dass die nachgesuchte Nutzung in der Regel erst