je mit Verweisungen). Beim Streit um die Erteilung einer begünstigenden Verfügung – z.B. einer Baubewilligung – folgt aus § 46 Abs. 1 VRPG nicht, dass diese – trotz negativen Entscheids der ersten Instanz – von Gesetzes wegen vorläufig in Kraft tritt. Im Regelfall darf demnach eine baubewilligungspflichtige Veränderung nicht vorgenommen werden, bevor die Bewilligung rechtskräftig erteilt ist (AGVE 1988 S. 414). Das gilt nicht nur für die Erstellung oder Änderung von Bauten, sondern auch für die Aufnahme oder Änderung von Nutzungen, die einer Bewilligung bedürfen.