Das Gesetz will mit dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ermöglichen, dass die Beschwerdeinstanz den vom materiellen Recht gebotenen Entscheid fällt und dass dieser auch durchgesetzt werden kann. Es geht vorab darum, die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelbehörde zu gewährleisten, die Erreichung der gesetzlichen Zwecke und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses sicherzustellen sowie den Rechtsschutz der Prozessbeteiligten zu wahren (AGVE 1988 S. 414, 1998 S. 524; RRB Nr. 214 vom 17. Februar 1999 i.S. K.W.; je mit Verweisungen).