Wie bereits erwähnt, hat eine Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschriften oder – wie vorliegend – aus anderen wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid selbst etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Das Gesetz will mit dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ermöglichen, dass die Beschwerdeinstanz den vom materiellen Recht gebotenen Entscheid fällt und dass dieser auch durchgesetzt werden kann.