4.1). - Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen präjudiziellen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, da diese Anordnung das angeordnete Nutzungsverbot, nicht jedoch den Rückbau der von der Vorinstanz abgewiesenen Bauten und Anlagen betrifft (Erw. 4.3). Aus dem Zwischenentscheid des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 15. April 2019 i.S. R. und S.S. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats A. (SKRD. 18.438). Aus den Erwägungen