Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus seiner Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 639.90, insgesamt Fr. 2'639.90, werden der A. GmbH auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 639.90 zu bezahlen. 3. Die A. GmbH hat der Gemeinde C. deren Parteikosten mit Fr. 5'600.– zu ersetzen. 8 von 8