Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit werden als durchschnittlich beurteilt. Zuschläge oder Abzüge sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Demgemäss erscheint bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 8'400.– angemessen. Geht die Entschädigung in Verwaltungssachen zulasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a AnwT). Das gilt praxisgemäss auch, wenn der Gemeinde eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen ist. Vorliegend ist deshalb eine Kürzung der Parteikostenentschädigung zugunsten der Gemeinde C. auf Fr. 5'600.– gerechtfertigt. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.