Bei einer Bausumme von Fr. 2'000'000.– ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 200'000.–. Für Streitwerte über Fr. 100'000.– bis Fr. 500'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren von Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der genannte Streitwert liegt eher im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit werden als durchschnittlich beurteilt.