Nach § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT) bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). In Bausachen und insbesondere beim Streit um eine Baubewilligung ist praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei der Streitwert 10 % der Bausumme beträgt (AGVE 1992 S. 398, 1989 S. 284 f.). Bei einer Bausumme von Fr. 2'000'000.– ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 200'000.–.