Nach dem Gesagten haben die AfB und der Gemeinderat C. die nachgesuchte Baubewilligung zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und sie hat der obsiegenden Gemeinde C. deren Parteikosten zu ersetzen (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007).