O., § 67a N 2). Nicht anrechenbar sind sodann die Parkfelder 5, 8 und 9, welche unmittelbar an der Grenze zur Parzelle ccc geplant sind (vgl. Plan Grundrisse EG 1:100 vom 18. März 2021, act. 8). Sie weisen einen Grenzabstand von 0 m auf, während für Tiefbauten wie Par- kierungs- und Verkehrsflächen mindestens 0,5 m Grenzabstand vorgeschrieben sind, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (§ 20 Abs. 2 Bauverordnung [BauV] vom 25. Mai 2011). Gemäss § 41 Abs. 1 BNO kann der Gemeinderat entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder einen gegenüber § 111 Abs. 1 lit. a BauG reduzierten Strassenabstand vorsehen.