Nach dem Kantonsstrassenausbau werden 3 Parkfelder (PP 17–19) den Kantonsstrassenabstand nicht einhalten. Parkfelder im ungesetzlichen Kantonsstrassenabstand können nicht als Pflichtparkplätze anerkannt werden, wenn wie vorliegend keine Möglichkeit besteht, diese bei Bedarf in einen Bereich ausserhalb des vorgeschriebenen Strassenabstands zu verschieben (Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2021.469 vom 7. Dezember 2022 E. 4.3, WBE.2019.219 vom 11. Mai 2020 E.II/2.7 und WBE.2015.502/503 vom 17. August 2016 E.II/3.3.4.2, mit weiteren Hinweisen). Ausgeschlossen ist bei Pflichtparkplätzen auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG (BAUMANN, a.a.O., § 67a N 2).