Welche Parkplatzbedarfsberechnung zutreffend ist und ob mindestens 21 oder 24 Parkfelder für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich sind, kann aber letztlich offen bleiben, da die in den Baugesuchsplänen ausgewiesenen 22 Parkfelder teilweise nicht bewilligt werden können, so dass letztlich weniger als 21 rechtmässig realisierbare Parkfelder anrechenbar sind. Von den im früheren K-Pavillon geplanten 9 Parkfeldern hält das Parkfeld 18 den vorgeschriebenen Abstand von 6 m zur heute noch geltenden Parzellengrenze der Kantonsstrasse nicht ein. Nach dem Kantonsstrassenausbau werden 3 Parkfelder (PP 17–19) den Kantonsstrassenabstand nicht einhalten.