Eine Wohnbaute mit 20 Wohnungen sowie einer zusätzlichen Gewerbenutzung hat einen anderen Parkplatzbedarf zur Folge als das frühere I- Haus. und dies kann dazu führen, dass die bisher ungenügende Anzahl eigener Fahrzeugabstellplätze anlässlich der Umnutzung nun entsprechend erhöht werden muss, oder das Baugesuch abzuweisen ist, wenn sich die erforderlichen Parkfelder nicht rechtskonform erstellen lassen. Die Bauherrschaft hat zusammen mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept der K. AG, T., vom 4. August 2020 eingereicht, das auch eine Berechnung des Parkplatzbedarfs nach der VSS-Norm SN 640 281 "Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" vom 1. Februar 2006 des