1C_383/2020 vom 16. März 2021, wonach es keineswegs willkürlich ist, ein Baugesuch abzuweisen, wenn nicht genügend Parkfelder auf eigenem Grund geschaffen werden können). Beim Bauprojekt der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifellos um eine eingreifende Umgestaltung und Zweckänderung, welche die Parkplatzerstellungspflicht auslöst. Eine Wohnbaute mit 20 Wohnungen sowie einer zusätzlichen Gewerbenutzung hat einen anderen Parkplatzbedarf zur Folge als das frühere I- Haus.