O., § 55 N 10). Können die erforderlichen Parkplätze für die angestrebte Nutzung nicht geschaffen werden, muss die Bauherrschaft auf ihr Bauvorhaben verzichten und ist sie dazu nicht bereit, ist das Baugesuch abzuweisen, gilt es doch zu vermeiden, dass die Bewohnerschaft der angestrebten Baute mangels genügend eigener Parkfelder auf öffentlichem Grund parkiert, diesen übermässig beansprucht und sich daraus nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, den Verkehrsfluss und die Erschliessung ergeben (vgl. anstelle vieler RRB Nr. 2019-000593 vom 27. Mai 2019, Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.219 vom 11. Mai 2020 und Urteil des Bundesgerichts