Die Bezahlung einer Ersatzabgabe kommt nur infrage, wenn der Gemeinderat aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise von der Parkplatzerstellung befreit. Die Parkfelderstellungspflicht ist grundsätzlich real zu erfüllen (CHRISTIAN Häuptli, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 55 N 10).