Nach § 55 Abs. 3 BauG ist der Gemeinderat berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern zu befreien, wenn wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Bauherrschaft aber nicht zwischen der Erstellung der Pflichtparkplätze und der Bezahlung einer Ersatzabgabe frei wählen. Die Bezahlung einer Ersatzabgabe kommt nur infrage, wenn der Gemeinderat aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise von der Parkplatzerstellung befreit.