Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, selbst einen ihre Interessen berücksichtigenden Gestaltungsplan zu entwerfen (§ 21 Abs. 3 BauG) und mit dem Gestaltungsplan können die Betroffenen zu Landumlegungen und Grenzbereinigungen gezwungen werden, so dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Kooperation ihrer Nachbarschaft angewiesen ist. Die Gestaltungsplanpflicht stellt auch keine unzulässige Enteignung der Beschwerdeführerin dar, dürfen doch die Gemeinden in den allgemeinen Nutzungsvorschriften vorsehen, dass im allgemeinen Nutzungsplan bezeichnete Gebiete nur überbaut werden dürfen, wenn von bestimmten Instrumenten