Das notwendige Zusammenwirken kann im Rahmen eines Gestaltungsplans erreicht werden. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, selbst einen ihre Interessen berücksichtigenden Gestaltungsplan zu entwerfen (§ 21 Abs. 3 BauG) und mit dem Gestaltungsplan können die Betroffenen zu Landumlegungen und Grenzbereinigungen gezwungen werden, so dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Kooperation ihrer Nachbarschaft angewiesen ist.