Entgegen ihrer Darstellung ist sie nicht auf das Wohlwollen und die Zusammenarbeitsbereitschaft der angeblich nicht bauwilligen weiteren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeter des Entwicklungsrichtplans angewiesen, um ihre Parzellen besser baulich nutzen zu können. Das notwendige Zusammenwirken kann im Rahmen eines Gestaltungsplans erreicht werden.