5 von 8 Dass zwei Jahre nach Inkrafttreten der geltenden BNO noch kein Gestaltungsplan besteht, kann dem Gemeinderat C. nicht vorgeworfen werden und verhindert auch nicht eine neue und bessere Nutzung der Bauten der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Darstellung ist sie nicht auf das Wohlwollen und die Zusammenarbeitsbereitschaft der angeblich nicht bauwilligen weiteren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeter des Entwicklungsrichtplans angewiesen, um ihre Parzellen besser baulich nutzen zu können.