§ 10 Abs. 3 BNO bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewilligung von Bauvorhaben in der Zentrumszone einen Gestaltungsplan voraussetzt, sofern die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans nicht umgesetzt werden. Das gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für Umbau- und Umnutzungsvorhaben und muss umso mehr Geltung beanspruchen, wenn – wie im Fall der Beschwerdeführerin – im Gebäudeinnern quasi ein Neubau erstellt wird und die Aussenmauern wohl lediglich deshalb erhalten werden, weil mit einem Neubau nicht mehr die gleiche Grundfläche genutzt und weniger Geschossfläche erstellt werden könnte.