Er ist aber bei der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNO). Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, für ihr Bauprojekt sei der Entwicklungsrichtplan ohne Bedeutung, weil sie nicht einen Neubau, sondern einen Umbau im Rahmen der Besitzstandsgarantie plane. § 10 Abs. 3 BNO bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewilligung von Bauvorhaben in der Zentrumszone einen Gestaltungsplan voraussetzt, sofern die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans nicht umgesetzt werden.