Eine weitere Abweichung besteht ferner vom Richtwert betreffend Geschossigkeit (B2), wonach im rückwärtigen Bereich Richtung Westen nur 3 Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von 11 m vorgesehen sind. Gemäss § 7 Abs. 3 BNO stellt der Entwicklungsrichtplan zwar ein zusätzliches Planungsinstrument dar, das nur behördenverbindlich ist und für das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung hat. Er ist aber bei der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNO).