es besteht eine Pflichtbaulinie (Entwicklungsrichtplan, Festlegungen B2, B4 und F1). Diesen Festlegungen entsprechen die Bauten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Offensichtlich nicht erfüllt ist auch die Festlegung betreffend Verkehr (V5), dass pro Baubereich eine Tiefgarage vorzusehen ist. Auch § 10 Abs. 5 BNO verlangt, dass die erforderliche Anzahl der Parkfelder für die Bewohnerschaft in der Zentrumszone in Sammelgaragen unterirdisch angelegt wird. Eine weitere Abweichung besteht ferner vom Richtwert betreffend Geschossigkeit (B2), wonach im rückwärtigen Bereich Richtung Westen nur 3 Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von 11 m vorgesehen sind.