7.3 eine ganze Reihe von Festlegungen betreffend Bebauung (B), Freiraum (F), Nutzung (N) und Verkehr (V), denen das Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht entspricht. Der Entwicklungsrichtplan geht davon aus, dass die bestehenden Bauten der Beschwerdeführerin durch Neubauten ersetzt werden und verlangt, dass sich die neue Bebauung an einem bestehenden Richtprojekt orientiert, wobei ein Anordnungsspielraum besteht, sofern die Hauptidee des Richtprojekts aufrecht erhalten bleibt. Entlang der Z-Strasse (K O) sind die Baukörper gemäss dem Richtprojekt zu positionieren; es besteht eine Pflichtbaulinie (Entwicklungsrichtplan, Festlegungen B2, B4 und F1).