Der Gemeinderat C. hat gestützt auf § 10 Abs. 2 BNO den Entwicklungsrichtplan XY vom (…) erlassen (nachfolgend Entwicklungsrichtplan). Ein Gestaltungsplan für die in der Zentrumszone gelegenen Parzellen der Beschwerdeführerin existiert dagegen bis heute nicht. Gemäss § 10 Abs. 3 BNO kann auf einen Gestaltungsplan nur verzichtet und eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans im Bauprojekt umgesetzt werden. Der Entwicklungsrichtplan enthält in Ziff. 7.3 eine ganze Reihe von Festlegungen betreffend Bebauung (B), Freiraum (F), Nutzung (N) und Verkehr (V), denen das Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht entspricht.