Das Bauprojekt entspricht unbestrittenermassen diesem Zonenzweck. Der Gemeinderat C. verneint jedoch die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den weiteren Zonenvorschriften von § 10 Abs. 2 bis 5 BNO, welche wie folgt lauten: 4 von 8 "2 In der Zentrumszone ist eine angemessene Nutzungsdichte in hochwertiger Gestaltung zu realisieren. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung der Bebauung erlässt der Gemeinderat einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan. 3 In der Zentrumszone gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Werden die Festlegungen des Entwicklungs-