Da keine alternativen Möglichkeiten bestehen, um die erforderlichen Pflichtparkplätze sicherzustellen (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3), müsste die Wohnnutzung aufgegeben oder zumindest deutlich eingeschränkt werden, wenn das Parkhaus künftigen Bedürfnissen der Kantonsstrasse weichen müsste. Die für die geplante Umnutzung des Gebäudes Nr. E notwendige Umnutzung des K-Pavillons Nr. F stellt daher eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit dar, weshalb die AfB die Zustimmung zu einer Bewilligung gemäss § 68 Abs. 1 lit. b BauG zu Recht verweigert hat.