Anders präsentieren sich die Verhältnisse dagegen beim K-Pavillon Nr. F auf Parzelle bbb. Dieser soll neu als Parkhaus vollständig umgenutzt werden und der Bereitstellung der für die Wohnnutzung im Gebäude Nr. E erforderlichen Pflichtparkplätze dienen. Da keine alternativen Möglichkeiten bestehen, um die erforderlichen Pflichtparkplätze sicherzustellen (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3), müsste die Wohnnutzung aufgegeben oder zumindest deutlich eingeschränkt werden, wenn das Parkhaus künftigen Bedürfnissen der Kantonsstrasse weichen müsste.